UmzugskartonsDie Möglichkeit für Privatleute, haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einer bestimmten Höhe steuerlich geltend zu machen, besteht auch für Kosten, die bei einem rein privaten Umzug anfallen. Allerdings gibt ein paar Einschränkungen.

Umzug aus beruflichen Gründen komplett absetzbar

Wenn man aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, können die Umzugskosten als Werbungskosten bereits seit langem komplett steuerlich geltend gemacht werden. Diese Kosten mindern dann die Steuerlast, denn das zu versteuernde Einkommen sinkt.

Umzug aus privaten Gründen teilweise absetzbar

Beim Umzug aus privaten Gründen, also auch innerhalb derselben Stadt, einfach um die Wohnsituation zu verbessern oder wenn Kinder nach mehr Platz verlangen, können im Rahmen der Bestimmungen zu der Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen bestimmte Kosten steuerlich geltend gemacht werden

Es handelt sich dabei vor allem um die Kosten für den Einsatz menschlicher Arbeitskraft, also die Arbeitskosten für die professionellen Umzugshelfer. Nicht geltend gemacht werden können hingegen die Fahrt- und Maschinenkosten des beauftragten Umzugsunternehmens.

Allerdings gibt es eine Einschränkung bezüglich der Höhe des steuermindernden Betrages. Pro Jahr können 20 Prozent der Aufwendungen maximal jedoch 4.000 € von der Steuerschuld abgezogen. Bedeutet konkret: Wenn ein Umzug 3.000 Euro kostet und 2.000 € davon als Arbeitskosten tituliert sind, können 600 € als Betrag angesetzt werden, um den das zu versteuernde Einkommen sinkt. Voraussetzung ist eben, dass man in diesem Jahr nicht bereits anderweitig haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen hat und somit den Höchstbetrag von 4.000 € p.a. überschreitet.

Arbeitskosten des Privatumzugs mit Rechnungsposten nachweisen

Wichtig für das Finanzamt sind natürlich wasserdichte Belege, mit denen man die Ausgaben nachweisen kann. Insbesondere muss man darauf achten, dass die Rechnung der Möbelspedition die Arbeitskosten als eigenen Rechnungsposten ausweist. Ansonsten könnte es Probleme mit dem Finanzamt geben und die Steuerminderung nicht anerkannt werden. Auch sollten Barzahlungen vermieden werden, um bei Nachfrage einen Nachweis (Kontoauszug) vorlegen zu können, mit dem man die tatsächliche Zahlung des ausgewiesenen Betrages beweisen kann.

Bild: Alexander Johmann/Flickr | Lizenz: CC-BY-SA