Die richtige Jahresabrechnung.

Die Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss gemäß WEG-Gesetz eine geordnetete, übersichtliche und inhaltlich zutreffende Aufstellung der tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen der WEG beinhalten. Hier mehr Infos.

Gemäß § 28 WEG ist der Verwalter verpflichtet, für die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Jahresabrechnung nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen. Eine Jahresabrechnung weist die durch die WEG für das Kalenderjahr getätigten Ausgaben und die tatsächlich zugeflossenen Einnahmen des abgeschlossenen Rechnungszeitraums aus.

Bei den Einnahmen handelt es sich um die eingenommenen Hausgelder, die monatlich von den Eigentümern geleistet wurden sowie alle sonstigen Einnahmen wie Mieten für die Hausmeisterwohnung, Stellplatz oder Garage, der Zinsen, etc.

Die Ausgaben bestehen aus den Kosten der laufenden Bewirtschaftung und teilen sich in zwei Gruppen: die umlegbare Kosten und nicht umlegbare Kosten.

  • Umlegbare Kosten sind alle Kosten, die per Gesetz an den Mieter der Wohnung weiter gereicht werden können, wenn die Wohnung vermietet ist.
  • Nicht umlegbare Kosten, sind alle übrigen Kosten, wie die Verwaltervergütung, die Kontoführungsgebühren oder die Reparaturkosten.

Die Tatsache, dass es sich um eine reine Einnahmen-/Ausgabenrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum handelt, hat zur Folge, dass fällige, aber in dem betreffenden Wirtschaftsjahr noch nicht beglichene Rechnungen auch nicht in den Jahresabschluss für dieses Jahr einzustellen sind. Es dürfen also keine Abgrenzungen vorgenommen werden.

Eine Ausnahme jedoch gilt für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Hier müssen gemäß Heizkosten-Verordnung, alle Verbrauchskosten, die in diesem Zeitraum angefallen sind, in die Jahresabrechnung einfließen, z.B. Stromkosten für die Heizung, Wasserkosten, Heiz-Energiekosten. Gemäß der Heizkosten-Verordnung dürfen nur Kosten, die tatsächlich angefallen sind, mit dem Mieter abgerechnet werden.

Ferner muss die Abrechnung einen Vermögensstatus beinhalten:

  • Die Kontenstände der für die Gemeinschaft unterhaltenen Konten mit Anfangs- und Endbestand.
  • Das sonstige Vermögen der Gemeinschaft (Festgelder und Wertpapieranlagen)
  • Die Höhe der gebildeten Instandhaltungsrückstellungen
  • Aufstellung der Entnahmen

Wir sind bemüht, unseren WEGs entsprechende Jahresabschlüsse zu erstellen. Selbstverständlich stehen wir unseren Eigentümern jederzeit zur Verfügung, um Fragen bzgl. der Berechnungsgrundlagen und der jeweiligen Details zu beantworten. Wir möchten, dass die Eigentümer*innen die Jahresabrechnung wirklich verstehen, um auf dieser Basis verlässliche Entscheidungen für die Entwicklung ihrer Immobilie zu treffen.