Dieser Fall steht für ein schwerwiegendes Missverständnis von Wohnungseigentümern in Bezug auf die Unterscheidung zwischen dem Sondereigentum (ihre Wohnung) und dem Gemeinschaftseigentum. Das Missverständnis besteht darin, dass vielen nicht klar ist, dass sie an ihrer Wohnung nicht machen können, was sie wollen – im Unterschied zum Beispiel bei einem Eigenheim.

Auf dem Foto sieht man eine Öffnung in der Wand mit einer Lüftungsklappe. Vermutlich wurde hier eine Dunstabzugshaube in einer neuen Küche angeschlossen. Hier stellen sich vor allem diese beiden Fragen.

1. Der Eigentümer hätte vor der baulichen Veränderung, die hier vorliegt, bei der Eigentümergemeinschaft eine Erlaubnis einholen müssen. Denn die Außenwände sind definitiv Gemeinschaftseigentum. Der Wert des Objektes wird nämlich tendenziell zumindest optisch Außen abgewertet, wenn alle Wohnungen derartiges installieren würden. Einfach nur hässlich. Oder sagen wir es noch andersherum: Jedes Loch in der Hauswand ist ein potenzielles Problem mehr.

2. Wurde der Einbau wirklich sachgerecht durchgeführt? Denn es handelt sich hier um eine heikle Sache. Das Gebäude wurde vor kurzem mit einer außen angebrachten Wärmedämmung versehen. Derartige Dämmungen sind äußerst sorgfältig gegen das Eindringen von Nässe zu schützen, sonst besteht die Gefahr eines Befalls mit Schimmel. Daher müssen solche Löcher von Profis angebracht werden, die genau arbeiten, damit dort keine Feuchtigkeit eindringen kann.

Was ist zu tun?
Zunächst muss ein Fachmann beauftragt werden, der prüft, ob die bauliche Veränderung fachgerecht durchgeführt wurde. Falls das Ergebnis negativ ausfällt, muss auf jeden Fall nachgerüstet werden, alles natürlich auf Kosten des Eigentümers.
Zum anderen muss eine Genehmigung der Eigentümergemeinschaft nachträglich eingeholt werden. Die ist jetzt natürlich in der Zwickmühle. Erteilt sie die nachträgliche Erlaubnis nicht, muss rückgebaut werden, was sich vermutlich negativ auf die Atmosphäre in der Gemeinschaft auswirken wird.
Sollte die Gemeinschaft daher zu dem Ergebnis kommen, um des lieben Friedens willen die Genehmigung doch noch zu erteilen, dann ist der Damm gebrochen: man kann nicht einem Eigentümer etwas gestatten und den anderen es untersagen.

Um in dem Fall den „Schaden“ so gering wie möglich zu halten, empfehle ich folgenden Beschluss zu fassen: Es wird ein konkreter Fachhandwerker benannt, bei dem alle Eigentümer die Maßnahme beauftragen müssen. Dieser ist zudem verpflichtet, für alle eine äußerlich identische Klappe einzubauen. Die Uniformität des Erscheinungsbildes mildert dann etwas die Beeinträchtigung an der Hausfassade.

Lüftungsklappe