Nach einer verheerenden Brandkatastrophe in Ludwigsburg mit mehreren Toten hat die Landesregierung in Baden-Württemberg die Landesbauordnung geändert. Bis Ende 2014 ist nun die Installation und der Betrieb von Rauchwarnmeldern in Wohnräumen vorgeschrieben. Was bedeutet das aber genau für Eigentümer von Wohnhäusern und Mietwohnungen?

Die geänderte Landesbauordnung Baden-Württemberg schreibt im §15 Abs. 7 nunmehr vor:

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Rauchwarnmelder im EinsatzWas bedeutet das konkret?
In allen Zimmern, in denen Personen schlafen, also Schlaf- und Kinderzimmern, müssen Rauchmelder installiert werden. Darüber hinaus zudem in allen Räumen, die als Fluchtweg dienen, also im Regelfall der Wohnungsflur. Treppenflure sind übrigens nicht davon betroffen.

Die Kosten: Wer zahlt was?
Bei den Kosten für die Rauchwarnmelder muss unterschieden werden zwischen der eigentlichen Anschaffung und Installation einerseits sowie der dann folgenden Funktionsüberprüfung und Wartung andererseits.
Die Eigentümer/innen der Wohnung sind verpflichtet, die Rauchwarnmelder auf ihre Kosten anzuschaffen und zu installieren. Wenn die Wohnung vermietet ist, kann die nachfolgende, jährliche Überprüfung sowie die Überwachung der Funktionalität dem Mieter (= Besitzer) übertragen werden. Bei bestehenden Mietverhältnissen regelt man das am besten durch eine Vereinbarung, die von beiden unterschrieben ist. Bei Neuvermietung sollte dieser Passus in den Mietvertrag aufgenommen werden. Vorteil für den Mieter: es entstehe ihm keine Kosten, denn selbstverständlich sind diese Teil der umlegbaren Betriebskosten.

Wenn das Mehrfamilienhaus über eine Zentralheizung verfügt, kann die Montage, die Überwachung sowie die jährliche Überprüfung der Rauchwarnmelder durch den Wärmedienstleister, das ist die Firma, die die Heizkosten abliest und abrechnet, durchgeführt werden. Die Rauchwarnmelder werden in diesem Fall gemietet, die Montage ist in der Regel kostenfrei. Die Überprüfung erfolgt im Zuge der Ablesung. Vorteil: die Kosten sind auf den Mieter einfach umlegbar und es ist sichergestellt, dass die Rauchwarnmelder funktionieren.

Bei Wohnungen mit Gasetagenheizung, bzw. Einzelöfen, gibt es die Möglichkeit, über den Schornsteinfeger die Überprüfung der Funktionalität der Rauchwarnmelder durchführen zu lassen, da die Brenner und Öfen etc. turnusgemäß jährlich inspiziert werden. Da man seit 2013 den Schornsteinfeger frei wählen kann, kann man sich für einen entscheiden, der diese Leistung anbietet.

Wenn eine Wohnanlage über einen Vollzeithausmeister verfügt, kann die Montage und die jährliche Überprüfung diesem übertragen werden. Es sollte ein Prüfbuch als Nachweis geführt werden. Es wäre ratsam, dass der Hausmeisten einen Lehrgang zu diesem Thema absolviert.

Bei der Anschaffung der Rauchmelder sollte unbedingt auf Qualität geachtet werden. Meiner Meinung nach entsprechen nur Geräte, die mehr als 25 Euro kosten, den Anforderungen. Im übrigen sind heute auf dem Markt erhältliche Geräte unscheinbar und lassen sich ohne große Umstände an der Decke anbringen: sie werden einfach angeklebt.

Nun könnte man der Meinung sein, insbesondere wenn man als Eigentümer die Wohnung selbst nutzt: „Warum soll ich das installieren? Die Aufsichtsbehörde erhält davon ja wegen mangelnder Kontrollmöglichkeit kaum Kenntnis!“ Ich möchte davor eindringlich warnen. Zum einen widerspricht das wie ausgeführt der Rechtslage, zum anderen, und das zeigt die Brisanz des Vorgangs, muss man im Eventualfall, also bei einem Brand insbesondere mit Personenschaden, mit einem verminderten Versicherungsschutz rechnen.

Wir empfehlen zumindest die jährliche Überprüfung in „fremde Hände“ zu geben und diese nicht den Bewohnern (Mieter oder Eigentümer) zu überlassen.

Foto: ABUS Security Tech Germany (veröffentlicht unter CC-Lizenz CC BY-ND 2.0 bei Flickr)