WinterdienstIn einem kürzlich gefällten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten für die Reinigung und den Winterdienst auf Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu werten sind und steuermindernd berücksichtigt werden können. Diese Leistungen, allerdings nur der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand und nicht die Materialkosten, können also steuerlich geltend gemacht und vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

Bisher hat das Finanzamt Kosten für das Reinigen und die Wintersicherung auf den öffentlichen Wegen, die an das Grundstück grenzen, nicht anerkannt, obwohl viele Stadt- und Gemeindesatzungen dies zur Pflicht der Eigentümer erklären. In Baden-Württemberg ist das als Kehrwoche bekannt. Jetzt hat der BFH geurteilt, dass auch beauftragte Tätigkeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen dem Haushalt zugeordnet werden könne, wenn sie diesen nutzen.

Identisch gilt diese Regelung übrigens auch für Arbeitsaufwände die berechnet für die Gartenpflege, Rasenmähen, Zurückschneiden von Hecken usw.

Es empfiehlt sich also, derartige Kosten zu dokumentieren und bei der nächsten Einkommenssteuererklärung einzureichen, obwohl es noch nicht sicher ist, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert.

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Foto: Stephanie Klocke als Creative Commons (CC BY-SA 2.0) bei Flickr