WohnanlageIn der aktuellen Diskussion um die rechtliche konforme Überlassung von Wohnraum im Rahmen des so genannten Wohnungssharings, das über Onlineplattformen wie Airbnb organisiert wird, gibt es immer wieder Unklarheiten inwieweit das vom Mietrecht abgedeckt ist. Wir hatten in einem anderen Artikel bereits grundsätzlich über das Wohnungssharing berichtet. Insbesondere das Thema Untervermietung spielt hier eine gewisse Rolle.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) darf der Vermieter die Untervermietung einer Wohnung nicht verweigern, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse hat, zum Beispiel wenn sich die Familie verkleinert oder der Mieter sich vorübergehend aus beruflichen Gründen im Ausland aufhält.

Wenn der BGH von „darf nicht verweigern“ spricht, impliziert das, dass der Mieter auf jeden Fall um Erlaubnis fragen und den Namen des Einziehenden mitteilen muss. Ein Vermieter hat das Recht, immer davon Kenntnis zu erhalten, wer in seiner Wohnung lebt.

Vermietet der Mieter seine Wohnung ohne Erlaubnis unter, insbesondere im Rahmen des erwähnten Wohnungssharings, riskiert er eine fristlose Kündigung. Denn falls der Vermieter eine Untervermietung erlaubt, heißt das nicht, dass der Mieter die Wohnung oder ein Zimmer an Touristen vermieten darf. Dabei handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die der Vermieter nicht dulden muss.

Für eine Verweigerung der Untervermietung benötigt der Vermieter „vernünftige“ Gründe, zum Beispiel wenn der Mieter wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen oder den Hausfrieden gestört hat.

Für die Untervermietung kann der Vermieter einen Zuschlag in Höhe von bis zu 20 Prozent der Miete verlangen, auch wenn die Miete dann über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen würde. Will der Mieter den Zuschlag nicht zahlen, kann der Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern.

Zieht ein Lebenspartner in die Wohnung mit ein, braucht der Mieter keine gesonderte Erlaubnis des Vermieters. Hier besteht lediglich die Mitteilungspflicht an den Vermieter, dass jemand eingezogen ist.

Foto: Wohnanlage in München von digital cat, veröffentlicht unter Creative Commons (CC BY 2.0) bei Flickr